ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Stand: 10. April 2026
Unternehmen:
bürozwei GmbH & Co. KG
Theodor-Heuss-Allee 21
28215 Bremen
Deutschland
Sitz:
Bremen
Kontakt:
Telefon: +49 421 30 33 30
Telefax: +49 421 30 33 33
E-Mail: info@buerozwei.de
1. Geltungsbereich und Anwendungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der bürozwei GmbH & Co. KG, Theodor-Heuss-Allee 21, 28215 Bremen („Auftragnehmer“), gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunde“).
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Diese AGB gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass im Einzelfall erneut auf sie hingewiesen werden muss.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Projektaufträge oder Rahmenverträge gehen diesen AGB im Kollisionsfall vor.
2. Vertragsgegenstand und Rechtsnatur der Leistungen
(1) Der Auftragnehmer erbringt insbesondere Beratungs-, Strategie-, Konzeptions-, Kreativ-, Projektmanagement-, Umsetzungs- und vergleichbare Dienstleistungen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich und in Textform etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen als Dienstleistungen geschuldet. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, rechtlicher oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet.
(3) Werkvertragliche Leistungen, abnahmepflichtige Arbeitsergebnisse oder Meilensteine mit Abnahme werden nur geschuldet, wenn diese im jeweiligen Angebot oder Projektauftrag ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
(4) Der Auftragnehmer schuldet keine Rechts-, Steuer- oder sonstige regulatorische Beratung oder Prüfung, sofern dies nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Der Kunde bleibt für unternehmerische Entscheidungen, Freigaben und die tatsächliche Nutzung der Arbeitsergebnisse selbst verantwortlich.
3. Vertragsschluss, Leistungsumfang und Leistungserbringung
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Leistungsaufnahme zustande.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot, Projektauftrag, Briefing, Leistungsbild oder Statement of Work. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.
(3) Angaben des Auftragnehmers zu Aufwand, Zeiten, Budgets, Terminen, Wirkungen oder Einsparpotenzialen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie fachlich geeignete freie Mitarbeiter und Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
(5) Der Auftragnehmer ist in der Wahl der Art und Weise der Leistungserbringung frei und berechtigt, marktübliche digitale Werkzeuge, Kollaborationsplattformen und KI-gestützte Hilfsmittel einzusetzen, soweit hierdurch keine vertraglich ausgeschlossenen Offenlegungen erfolgen und gesetzliche Anforderungen, insbesondere zum Datenschutz und Geheimnisschutz, eingehalten werden. Eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit von durch KI erzeugten Ergebnissen wird nicht übernommen.
(6) Ein Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Personen besteht nur, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden und Projektorganisation
(1) Der Kunde benennt für jedes Projekt einen fachlich und tatsächlich entscheidungsbefugten Ansprechpartner sowie einen Vertreter.
(2) Der Kunde stellt sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeme, Freigaben, Ansprechpartner und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig, richtig und in einem für die Bearbeitung geeigneten Format zur Verfügung.
(3) Prüf-, Freigabe- und Feedbackschleifen des Kunden sind unverzüglich durchzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde Rückmeldungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage abzugeben.
(4) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vorgaben, Briefings, Inhalte, Daten, Marken-, Produkt- und Rechtsclaims sowie sonstiger vom Kunden oder auf Veranlassung des Kunden bereitgestellter Informationen verantwortlich.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen. Hierdurch entstehende Wartezeiten, Leerlaufzeiten, Zusatzaufwände, Mehrkosten und Umplanungen sind vom Kunden nach den vereinbarten bzw. üblichen Vergütungssätzen zu vergüten, auch dann, wenn in diesen Zeiten keine produktive Leistungserbringung möglich ist.
(6) Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Mitwirkung auszusetzen und bei erheblicher Pflichtverletzung aus wichtigem Grund zu kündigen.
5. Leistungsänderungen und Change Requests
(1) Änderungen, Erweiterungen, Reduzierungen oder sonstige Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang bedürfen der Textform.
(2) Der Auftragnehmer wird Änderungswünsche des Kunden prüfen und dem Kunden die voraussichtlichen Auswirkungen auf Vergütung, Ressourcen, Termine, Abhängigkeiten und Risikolage mitteilen.
(3) Bis zur Einigung über den geänderten Leistungsumfang bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, geänderte oder zusätzliche Leistungen vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zu beginnen.
(4) Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden mangels abweichender Vereinbarung nach Zeitaufwand zu den im Projekt geltenden Vergütungssätzen abgerechnet.
6. Termine, Fristen und Verzug
(1) Leistungs- und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) Verbindliche Termine setzen voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs- und Zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, verspäteter Freigaben, nachträglicher Änderungswünsche, höherer Gewalt oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände verlängern die Fristen angemessen.
(3) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat der Kunde ihm zunächst eine angemessene Nachfrist in Textform
zu setzen.
7. Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand auf Basis der im Angebot, Rahmenvertrag oder der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers genannten Tagessätze, Stundensätze oder Pauschalen. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet und entsprechend abgerechnet.
(2) Festpreise gelten ausschließlich für den im Angebot ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang und die dort zugrunde gelegten Annahmen.
(3) Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, Versand, Produktions-, Media-, Lizenz-, Fremdleistungs- und sonstige Drittanbieter-Kosten werden – soweit nicht ausdrücklich im Angebot enthalten – gesondert berechnet oder gegen Auslagenbeleg weiterbelastet.
(4) Leistungen nach Zeitaufwand werden, sofern nicht abweichend vereinbart, monatlich abgerechnet. Festpreisprojekte werden nach Vereinbarung nach Projektfortschritt, Meilensteinen oder als Vorschuss abgerechnet. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, 40 % der Nettovergütung bei Beauftragung, 40 % mit Vorlage eines wesentlichen Zwischenstands und 20 % bei Endlieferung bzw. Abnahme abzurechnen.
(5) Rechnungen sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(6) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach angemessener Mahnung berechtigt, weitere Leistungen und Nutzungsrechtseinräumungen bis zum vollständigen Zahlungsausgleich auszusetzen, Lieferungen zurückzuhalten, Projektzeitpläne anzupassen und für noch ausstehende Leistungen angemessene Vorschüsse zu verlangen.
(7) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu und nur, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Abnahme, Teilabnahmen und Freigaben
(1) Eine Abnahme ist nur geschuldet, soweit für ein Arbeitsergebnis oder einen Meilenstein ausdrücklich eine werkvertragliche Leistung oder Abnahmepflicht vereinbart wurde.
(2) Der Auftragnehmer kann nach Fertigstellung die Abnahme verlangen. Der Kunde hat die Abnahme unverzüglich durchzuführen.
(3) Ein abnahmepflichtiges Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Kunde es produktiv nutzt, an Dritte zur Umsetzung, Veröffentlichung oder Produktion weitergibt oder nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Übergabe und ausdrücklichem Abnahmeverlangen unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform die Abnahme verweigert; auf diese Folge wird der Auftragnehmer den Kunden bei Abnahmeverlangen besonders hinweisen.
(4) Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Projektphasen oder Meilensteine sind zulässig, soweit dies vereinbart ist oder der Natur des Projekts entspricht.
(6) Soweit keine Abnahme geschuldet ist, gelten Freigaben, Feedbacks, Releases oder Produktionsfreigaben des Kunden als projektbezogene Entscheidung des Kunden; eine rechtliche oder regulatorische Freigabe wird hierdurch nicht ersetzt.
9. Nutzungsrechte, Vorbestehende Rechte und Arbeitsergebnisse
(1) Alle vorbestehenden Rechte, insbesondere an Konzepten, Methoden, Templates, Prozessen, Modellen, Tools, Bibliotheken, Standards, Know-how, Marken, Kennzeichen, Software, Skripten, Entwürfen, Zwischenergebnissen und nicht ausgewählten Varianten, verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
(2) Der Kunde erhält an den vertraglich geschuldeten und bezahlten Arbeitsergebnissen erst nach vollständiger Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der sich aus dem vertraglich vorausgesetzten Zweck ergibt.
(3) Bis zur vollständigen Zahlung ist dem Kunden lediglich eine widerrufliche Nutzung zu Prüf-, Abstimmungs- und Abnahmezwecken gestattet. Eine produktive Nutzung vor vollständiger Zahlung ist unzulässig, sofern nicht ausdrücklich freigegeben.
(4) Die Überlassung von offenen Dateien, Quelldateien, Edit-Dateien, Rohdaten, Entwicklungsständen, Arbeitsdateien, Dokumentationen, Prompt-Sammlungen, Templates oder Source Code ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
(5) Ausschließliche Nutzungsrechte, Bearbeitungsrechte, Unterlizenzierungsrechte, Rechte zur Weitergabe an verbundene Unternehmen oder Agenturnetzwerke sowie zeitlich, sachlich oder räumlich erweiterte Nutzungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.
(6) Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Konzepte und nicht kundenspezifische Lösungen auch für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
10. Materialien des Kunden, Rechte Dritter und Freistellung
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gelieferten oder freigegebenen Inhalte, Daten, Dateien, Marken, Claims, Fotos, Texte, Layoutvorgaben, Designs, Produkte, Produktangaben und sonstigen Materialien frei von Rechten Dritter sind oder für die vertragsgemäße Nutzung ausreichende Rechte bestehen.
(2) Der Kunde ist – soweit nicht ausdrücklich eine rechtliche Prüfung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde – selbst dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte sowie die Nutzung der Arbeitsergebnisse rechtlich zulässig sind, insbesondere im Hinblick auf Kennzeichenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht, Branchenregulierung und Produktaussagen.
(3) Der Kunde stellt den Auftragnehmer auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der vorstehenden Pflichten, auf vom Kunden gelieferten oder freigegebenen Materialien oder auf kundenseitig veranlassten Nutzungen beruhen, und ersetzt dem Auftragnehmer die erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung.
11. Vertraulichkeit, Datenschutz und Referenznennung
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags verwenden. Dies gilt nicht für Informationen, die offenkundig sind, ohne Vertragsverstoß offenkundig werden oder die der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt für die Dauer des Vertrags sowie für fünf Jahre nach dessen Beendigung; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie so lange, wie die Informationen Geschäftsgeheimnisse sind.
(3) Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung, sofern gesetzlich erforderlich. Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung und den Inhalt der verarbeiteten Daten verantwortlich.
(4) Der Auftragnehmer darf den Kunden nach Projektabschluss in üblicher Weise als Referenz benennen und Name sowie Unternehmenskennzeichen zu Referenzzwecken verwenden, sofern der Kunde dem nicht vorab widerspricht oder berechtigte Interessen entgegenstehen.
12. Mängelrechte bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Für Dienstleistungen im Sinne von Ziffer 2.2 bestehen keine werkvertraglichen Mängelrechte. Für ausdrücklich als werkvertraglich vereinbarte Arbeitsergebnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Abnahme bzw. – soweit eine Abnahme nicht verlangt wurde – nach Übergabe in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
(3) Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten.
(4) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie endgültig, kann der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom betreffenden werkvertraglichen Teil zurücktreten.
(5) Eine Selbstvornahme oder Ersatzvornahme durch den Kunden ist nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, in Textform gesetzten Nachfrist zulässig.
(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei ausdrücklich werkvertraglichen Leistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme, ausgenommen in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher längerer Fristen.
13. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Ziffer 13.2 ist der Höhe nach je Schadensfall auf 100 % der Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags, maximal EUR 250.000. Die Gesamthaftung pro Kalenderjahr ist auf EUR 500.000 begrenzt.
(4) Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen von Ziffer 13.1 – nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
14. Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, terroristische Handlungen, Naturereignisse, Feuer, Epidemien, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Strom- oder Internetausfälle, Cyberangriffe, soweit sie nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind, sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei.
(2) Die betroffene Partei wird die andere Partei unverzüglich über Beginn und Ende des Ereignisses informieren. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Einzelauftrag in Textform zu kündigen. Bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
15. Laufzeit, Kündigung und Suspendierung
(1) Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen oder – soweit vereinbart – mit Abnahme des letzten Meilensteins. Dauerschuldverhältnisse laufen auf unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, können Dauerschuldverhältnisse von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Die ordentliche Kündigung befristeter Projektverträge vor vollständiger Leistungserbringung ist ausgeschlossen. § 627 BGB ist, soweit gesetzlich zulässig, abbedungen.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Rechnungen nicht zahlt, erforderliche Mitwirkungshandlungen trotz Fristsetzung nicht erbringt, unzutreffende oder irreführende Informationen bereitstellt oder ein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird.
(5) Im Fall einer Beendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen, sämtliche bereits ausgelösten Dritt- und Fremdkosten sowie erforderliche Abwicklungs- und Demobilisierungskosten zu vergüten. Kündigt der Kunde ein Festpreisprojekt ohne vom Auftragnehmer zu vertretenden wichtigen Grund, kann der Auftragnehmer zusätzlich 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil des Festpreisprojekts entfallenden Nettovergütung als pauschalierten Schadensersatz verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
(6) Der Auftragnehmer ist im Fall des Zahlungsverzugs oder erheblicher Mitwirkungsverletzungen des Kunden berechtigt, Leistungen vorübergehend auszusetzen, bis die Pflichtverletzung vollständig beseitigt ist.
16. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist Bremen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Bremen; gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. § 305b BGB bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.